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BGH - Entscheidung vom 26.02.2014

IX ZB 7/14

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen IX ZB 7/14

DRsp Nr. 2014/4842

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz an den Bundesgerichtshof

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2013 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Wegen § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 ; vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 5 jeweils mwN).

Der Gläubiger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 166/13
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 23.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 242/13