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BGH - Entscheidung vom 24.06.2014

VIII ZB 37/14

Normen:
ZPO § 542 Abs. 2 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen VIII ZB 37/14

DRsp Nr. 2014/10773

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffenden Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. März 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 542 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet, der eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betrifft (§ 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 50/14
Vorinstanz: AG Bonn, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 204 C 66/14