BGH, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 5 StR 431/14
DRsp Nr. 2015/406
Rüge eines Verwertungsverbots bei der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht die die Verwertungsverbote betreffenden Rügen mit dem Generalbundesanwalt bereits als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ) an, ungeachtet dessen, dass im Rahmen ihrer Begründung der Quellenvermerk vom 13. August 2012 mitgeteilt worden ist.
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 26.03.2014
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