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BGH - Entscheidung vom 26.11.2014

5 StR 431/14

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 5 StR 431/14

DRsp Nr. 2015/406

Rüge eines Verwertungsverbots bei der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht die die Verwertungsverbote betreffenden Rügen mit dem Generalbundesanwalt bereits als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ) an, ungeachtet dessen, dass im Rahmen ihrer Begründung der Quellenvermerk vom 13. August 2012 mitgeteilt worden ist.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 26.03.2014