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BGH - Entscheidung vom 02.12.2014

IV ZR 5/13

Normen:
BGB § 355
BGB § 495 Abs. 1
VVG § 5a

BGH, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen IV ZR 5/13

DRsp Nr. 2015/5387

Rückabwicklung zweier aufgeschobener Rentenversicherungsverträge auf Betreiben des Versicherungsnehmers

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2012 als unzulässig zu verwerfen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf 122.958,32 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 355 ; BGB § 495 Abs. 1 ; VVG § 5a;

Gründe

I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung zweier aufgeschobener Rentenversicherungsverträge.

Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. Juni und 1. Dezember 2002 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er die Versicherungsverträge mit Schreiben vom 23. August 2004. Die Beklagte wickelte die Verträge auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Anwaltsschreiben vom 21. und 25. Februar 2011 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und den Widerruf gemäß §§ 495 , 355 BGB a.F.

Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwerts. Er ma cht geltend, dass er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei, Außerdem stehe ihm ein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht zu.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

II. Die Revision des Klägers ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§ 542 Abs. 1 , § 543 Abs. 1 ZPO ). Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den gemäß § 495 Abs. 1 , § 355 BGB erklärten Widerruf zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).

1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 ( IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) nicht mehr vor. Die Frage ist nunmehr im Sinne des Berufungsurteils geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. Die Revision wird auch nicht auf diese Frage erstreckt.

2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 , § 355 BGB widerrufen werden kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansich t der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, [...] Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 1 7. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Eine Widerspruchserklärung nach § 5a VVG a.F. und ein nach §§ 495 , 355 BGB erklärter Widerruf sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile de s Gesamtstreitstoffs. Auch der Kläger konnte seine Revision auf eine der beiden Fragen beschränken. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

Vorinstanz: LG München II, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2791/11
Vorinstanz: OLG München, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 2287/12