Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.01.2014

3 StR 318/13

Normen:
StGB § 176a Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2014, 409
NStZ 2015, 229
NStZ-RR 2014, 367

BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 3 StR 318/13

DRsp Nr. 2014/4005

Revisionsgerichtliche Überprüfung des Strafausspruchs bzgl. schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch einen Heranwachsenden; Bestimmung der Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters für den Strafausspruch

1. Sowohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG wie bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe ist der äußere Unrechtsgehalt der Tat insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. 2. Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen. 3. Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde. 4. Dass sich der Täter über die Interessen des missbrauchten Kindes hinwegsetzt, gehört zum Regelbild der Tatbestände der §§ 176 und 176a StGB und bildet deshalb für sich keinen Umstand, der den Unrechtsgehalt der Tat erhöht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Juni 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 176a Abs. 4 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu der Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Das auf zwei Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Nach den Feststellungen missbrauchte der zu Beginn des mehr als dreijährigen Tatzeitraums achtzehnjährige Angeklagte in drei Fällen seine um elf Jahre jüngere Schwester, wobei er sie in jedem Fall zum Oralverkehr veranlasste. In einem Fall verursachte er ihr Schmerzen bei dem Versuch, anal in sie einzudringen.

Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat keinen Bestand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht in vergleichender Beurteilung der Taten nach Erwachsenenstrafrecht jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 176a Abs. 4 StGB ) verneint sowie die konkret zu verhängende Jugendstrafe auf drei Jahre bemessen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zutreffend ist die Jugendkammer zwar davon ausgegangen, dass sowohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG wie bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe der äußere Unrechtsgehalt der Tat insofern von Belang ist, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226). Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (BGH, Beschlüsse vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3, minder schwerer Fall 3; vom 21. August 2012 - 4 StR 157/12, NStZ-RR 2013, 50 f.; vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291; Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215 , 216).

Im Rahmen der hierfür vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat das Landgericht u.a. indes zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich aus egoistischen Gründen in gravierender Form und mit einem erheblichen Maß an krimineller Energie über die Rechtsordnung hinweggesetzt und seine eigenen sexuellen Bedürfnisse über die Integrität des Kindes gestellt habe. Damit hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Straftaten überhaupt begangen hat. Denn dass sich der Angeklagte über die Interessen des missbrauchten Kindes hinwegsetzt, gehört zum Regelbild der Tatbestände der §§ 176 und 176a StGB und bildet deshalb für sich keinen Umstand, der den Unrechtsgehalt der Tat erhöht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 237/04, [...] Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291). Da das Landgericht diese rechtsfehlerhafte Erwägung im Rahmen der in Anlehnung an das Erwachsenstrafrecht vorzunehmenden Bestimmung des Unrechtsgehalts der Taten angestellt hat, ist es vorliegend ohne Bedeutung, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung der Jugendstrafe grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 205/96, NStZ-RR 1997, 21 , 22; Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 1 StR 617/06, NStZ 2008, 693 ; vom 16. April 2007 - 5 StR 335/06, NStZ 2007, 522 , 523; vom 20. Januar 2009 - 1 StR 662/08, NStZ-RR 2009, 155 ).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht ohne Berücksichtigung der vorgenannten Erwägung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 11.06.2013
Fundstellen
NStZ 2014, 409
NStZ 2015, 229
NStZ-RR 2014, 367