Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.04.2014

II ZB 11/13

Normen:
ZPO § 85
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen II ZB 11/13

DRsp Nr. 2014/9008

Rechtsbeschwerde eines Rechtsanwalts als Nebenintervenient gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist wegen Zurechnung des Verschuldens

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. März 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 53.070,22 €

Normenkette:

ZPO § 85 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I. Der Nebenintervenient ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und gegen die Verwerfung der für die von ihm vertretene Partei eingelegte Berufung als unzulässig.

Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin und Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten zu 1 (im Folgenden: Widerbeklagte) am 11. Dezember 2012 zugestellt worden. Am 11. Januar 2013 haben die Widerbeklagten hiergegen Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Februar 2013 sind sie darauf hingewiesen worden, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen und beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Am 25. Februar 2013 haben die Widerbeklagten die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens haben sie ausgeführt: Die langjährig tätige, ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte P. L. habe nach Zugang des Urteils die Berufungsfrist sowie die Berufungsbegründungsfrist auf dem in der Akte vorne auf der Rückseite des Aktendeckels befindlichen Stammblatt unter der Rubrik Fristen notiert. Sie habe am selben Tag die Akte zusammen mit dem dem Urteil beigefügten Empfangsbekenntnis dem Nebenintervenienten vorgelegt. Dieser habe sich von seiner Angestellten bestätigen lassen, dass diese Fristen auch in den Fristenkalender übernommen worden seien. Am Montag, dem 18. Februar 2013, habe sich der Nebenintervenient erkundigt, wann die Berufungsbegründungsfrist in der Sache ablaufen werde. Daraufhin sei festgestellt worden, dass im Fristenkalender die Frist zur Berufungsbegründung nicht eingetragen worden sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte führe das darauf zurück, dass sie nach der Eintragung der Berufungsfrist aufgrund eines Telefonanrufs oder einer sonstigen Ablenkung vergessen habe, die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß in den Fristenkalender zu übernehmen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe in 30 Berufsjahren noch nie vergessen, eine Berufungsbegründungsfrist einzutragen.

Mit Beschluss vom 19. März 2013 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist den Widerbeklagten am 26. März 2013 zugestellt worden. Am 25. April 2013 ist der Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf Seiten der Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten zu 2 beigetreten und hat anstelle der Hauptparteien Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Nebenintervenient hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit zu Lasten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden sei.

II. Die für die Drittwiderbeklagte zu 2 eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist und die Drittwiderbeklagte zu 2 am Berufungsverfahren auch nicht beteiligt gewesen ist.

III. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es sei keine Vorfrist zur Berufungsbegründungsfrist notiert worden. In der unterbliebenen Notierung der Vorfrist liege ein Organisationsverschulden des Nebenintervenienten. Dieses sei auch ursächlich für die Fristversäumung geworden, zumindest sei die Ursächlichkeit nicht ausgeräumt.

2. Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung standhalten. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt, weil bereits nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen der Widerbeklagten ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Die Widerbeklagten haben nicht dargetan, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender einzutragen, bevor entsprechende Erledigungsvermerke in der Akte eingetragen werden. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich.

a) Der Rechtsanwalt kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 , 1816; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7; Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9).

Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten eingetragenen Fristen fordert, soll sichergestellt werden, dass die Fristen tatsächlich eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört daher eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - VI ZB 4/92, NJW-RR 1992, 826 ; Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552 ; Beschluss vom 10. März 2011 - VIII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rn. 13; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10). Sieht die Organisationsanweisung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 12).

b) Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten solche organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Der geschilderte und durch eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin glaubhaft gemachte Geschehensablauf spricht für das Gegenteil. Diese hat versichert, sie habe nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils die Berufung und die Berufungsbegründungsfrist in die Handakte, dort in das Fristenblatt, eingetragen. Sie übernehme dann diese sofort anschließend in den Fristenkalender. Dies habe sie bezüglich der Berufungsfrist auch getan. Warum die Berufungsbegründungsfrist nicht eingetragen worden sei, sei ihr völlig schleierhaft.

Eines vorherigen Hinweises der anwaltlich vertretenen Widerbeklagten auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es nicht. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Fristennotierung stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 , 369; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 ; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12).

c) Die unzureichende Organisation im Büro des Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten war auch kausal für das Fristversäumnis. Hätte die Rechtsanwaltsgehilfin die Vorfrist und die Berufungsbegründungsfrist zunächst in den Fristenkalender eingetragen, wäre die Akte dem Prozessbevollmächtigten bei unterstellt im Übrigen ordnungsgemäßem Vorgehen rechtzeitig vorgelegt worden. Wäre die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist vergessen worden, wäre dieses Versäumnis spätestens bei Vorlage der Akte zur Einlegung der Berufung bemerkt worden.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 213/09
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 7/13