BGH, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 3 StR 355/14
DRsp Nr. 2015/531
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten K. gegen die Versagung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die statthafte, form - und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft durch das mit der Revision angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2013 bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 02.12.2013
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