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BGH - Entscheidung vom 09.10.2014

V ZB 73/14

Normen:
AufenthG § 15 Abs. 6 S. 2
FamFG § 43
FamFG § 62 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen V ZB 73/14

DRsp Nr. 2014/17002

Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufenthalts in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen zu Sicherung der Abreise

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2014 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 15 Abs. 6 S. 2; FamFG § 43 ; FamFG § 62 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Betroffene traf am 23. Dezember 2013 aus Casablanca kommend ohne gültigen Pass oder Passersatz auf dem Flughafen in Frankfurt am Main ein. Das Amtsgericht ordnete seinen Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen zu Sicherung seiner Abreise an.

Mit Beschluss vom 27. März 2014 hat es den Aufenthalt bis zum 21. April 2014 verlängert. Der Betroffene hat sich hiergegen mit der Beschwerde gewandt und zugleich die Feststellung beantragt, dass ihn der angefochtene Beschluss in seinen Rechten verletzt hat. Das Landgericht hat die Verlängerungsanordnung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 17. April 2014 aufgehoben. Am 24. April 2014 hat der Betroffene gemäß § 43 FamFG die Ergänzung des landgerichtlichen Beschlusses um eine Entscheidung über den Feststellungsantrag beantragt und zugleich Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er den Feststellungsantrag weiterverfolgt. Am 9. Mai 2014 hat das Landgericht die Beschwerdeentscheidung dahingehend ergänzt, dass es den Feststellungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 17. April 2014 ist unzulässig.

1.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen (Beschlüsse vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 und vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 f.). Dies gilt auch für eine - wie hier gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ergangene Anordnung (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011 Rn. 9). Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung auf, ohne zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, ist dessen Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR 2014, 281 Rn. 4). Enthalten die Entscheidungsgründe dagegen keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen (näher dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, InfAuslR 2014, 226, 227).

2.

So liegt es hier. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 17. April 2014 enthält keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag. Daher ist der Betroffene zu Recht davon ausgegangen, dass eine Entscheidung zu diesem Antrag versehentlich unterblieben ist, und er hat fristgerecht die Ergänzung der Entscheidung gemäß § 43 FamFG beantragt. Angesichts der - im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. April 2014 - damit noch bestehenden Anhängigkeit des Feststellungsantrags vor dem Landgericht und der noch ausstehenden Entscheidung hierüber konnte der Betroffene den Feststellungsantrag nicht zugleich zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens machen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG . Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 434/14
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 69/14