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BGH - Entscheidung vom 26.06.2014

2 StR 157/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 3
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b)
StGB § 250 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 2 StR 157/14

DRsp Nr. 2014/12240

Prüfung des minder schweren Falls i.R.e. Verurteilung wegen schweren Raubes

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2014 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 46 Abs. 3 ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b ); StGB § 250 Abs. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtabwägung zur Ablehnung eines minder schweren Falls Umstände angeführt, an deren Berücksichtigung sie von Rechts wegen gehindert war.

Sie durfte zu Lasten des Angeklagten schon nicht in Rechnung stellen, dass "keine Spontantat" vorlag, noch anführen, dass der Angeklagte "grundsätzlich bereit war, an der Tat mitzuwirken", dass er "die Möglichkeit" hatte, "die Mitwirkung an der Tat abzulehnen und sich ... zu entfernen" und dass er sich nicht passiv verhielt, sondern "aktiv an der Tatbegehung" mitwirkte.

Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11). Die Erwägungen verstoßen im Übrigen gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen (entsprechend § 46 Abs. 3 StGB ), da sie in ihrem sachlichen Gehalt nicht über die Hervorhebung des Umstandes hinausgehen, dass der Angeklagte an der Tat mitgewirkt hat.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die Berücksichtigung der aufgeführten Umstände bei der Prüfung des minder schweren Falls zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB eine geringere Strafe festgesetzt hätte. Dafür spricht, dass das Gericht aufgrund der zahlreichen zu Gunsten des Angeklagten aufgeführten Umstände innerhalb des von ihm angewendeten Strafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1b ) StGB die gesetzlich niedrigste Strafe verhängt hat. Der Strafausspruch unterliegt daher der Aufhebung. Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da ein bloßer Wertungsfehler vorliegt.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 05.02.2014