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BGH - Entscheidung vom 21.01.2014

5 AR (VS) 29/13

Normen:
StPO § 171 S. 1
EGGVG § 23
EGGVG § 24 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 5 AR (VS) 29/13

DRsp Nr. 2014/4396

Pflicht zur Bescheidung einer Strafanzeige

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Normenkette:

StPO § 171 S. 1; EGGVG § 23 ; EGGVG § 24 Abs. 1 ;

Gründe

Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2013, die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu verpflichten, seine an diese gerichtete Strafanzeige vom 1. September 2011 zu bescheiden, als unbegründet verworfen, weil der Beschwerdeführer sein Antragsrecht missbraucht habe und damit eine Bescheidungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 171 Satz 1 StPO entfalle. Die hiergegen gerichtete, vom Oberlandesgericht zugelassene und damit statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG war bereits unzulässig, so dass eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts nicht hätte ergehen dürfen. Gegenstand des Verfahrens nach § 23 EGGVG ist eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers durch eine staatliche Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw. ihre Unterlassung (§ 24 Abs. 1 EGGVG ). An der Unmittelbarkeit fehlt es bei einer unterbliebenen Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO . Denn der Beschwerdeführer ist - wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeht - dadurch nicht gehindert, sich ungeachtet einer Nichtbescheidung gegen die Behandlung seiner Strafanzeige zu beschweren, anschließend gegebenenfalls ein Klageerzwingungsverfahren durchzuführen (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 56. Aufl., § 172 Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 Ws 147/08; zur Frist Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl., § 172 Rn. 109).

2. Der Senat merkt allerdings an, dass ungeachtet fraglos gegebener querulatorischer Tendenzen des Beschwerdeführers einem verantwortungsvollen Umgang mit Justizressourcen besser als durch den Versuch der Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung dadurch Rechnung getragen werden dürfte, dass die Staatsanwaltschaft die offensichtlich haltlose, aber gegenüber früheren Anzeigen partiell einen neuen Sachverhalt betreffende Strafanzeige angemessen knapp bescheiden würde.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 24.04.2013