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BGH - Entscheidung vom 09.12.2014

3 StR 272/14

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2015, 758

BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 3 StR 272/14

DRsp Nr. 2015/2014

Ordnungsgemäße Belehrung eines Zeugen in der Hauptverhandlung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, die Zeugin M. P. sei nicht vor jeder Vernehmung in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Es wird dort lediglich vorgetragen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung am 29. November 2013 nochmals am 2. und am 3. Dezember 2013 vernommen worden ist, ohne erneut auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden zu sein. Dagegen fehlt es an der Mitteilung, ob die Zeugin nach ihren Aussagen am 29. November 2013 und 2. Dezember 2013 entlassen worden war, so dass der Senat aufgrund der Revisionsbegründungsschrift nicht nachprüfen kann, ob es sich bei der Folgevernehmung jeweils um eine neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO gehandelt hat (vgl. hierzu KK-Senge, StPO , 7. Aufl., § 52 Rn. 35 mwN).

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stade, vom 13.12.2013
Fundstellen
StV 2015, 758