BGH, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen IX ZA 11/14
Notwendigkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Hauptsache für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 wird abgelehnt.
Gründe
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine Anhörungsrüge wäre unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt. Der mit Beschluss vom 20. Mai 2014 abgelehnte Antrag der Klägerin kann nicht in einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde umgedeutet werden. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ).
Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.