BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen IV ZR 165/13
Notwendigkeit der Rüge von neuen Verletzungen bei einer Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2013 IV ZR 394/12, [...] Rn. 2; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635 ).
Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.