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BGH - Entscheidung vom 30.01.2014

IX ZR 299/12

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen IX ZR 299/12

DRsp Nr. 2014/3189

Notwendigkeit der Kenntnisnahme und Inerwägungziehen des Vorbringens durch das Gericht zur Vermeidung einer Gehörsverletzung

Hat das Gericht einem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 ZPO ) beigefügt, kann von einer weiterreichenden Begründung auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO abgesehen werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO ) gegeben ist, und dabei auch zur Kenntnis genommen, dass der Kläger die bislang fehlende geordnete Zusammenstellung der streitgegenständlichen Forderungen nebst Bezugnahme auf die jeweiligen Unterlagen nachgeholt hat. Er hat die Beanstandungen jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 20. Dezember 2013 eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 ZPO ) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dessen Inhalt der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894 , 1895).

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 450/09
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 241/11