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BGH - Entscheidung vom 20.02.2014

IX ZR 187/12

Normen:
AnfG § 3 Abs. 1
AnfG § 3 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen IX ZR 187/12

DRsp Nr. 2014/5236

Notwendigkeit der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage für die Klärungsbedürftigkeit i.R.e. Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 95.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 2 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage zur ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin ist nicht hinreichend dargelegt, dass der Meinungsstreit auch die nicht eintragungsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft. Im Übrigen hat das Berufungsgericht eine Verlegung des Verwaltungssitzes der Klägerin nach Italien in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender, tatrichterlicher Verantwortung verneint, so dass es auf die aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall nicht ankommt.

2. Das Berufungsgericht hat nicht nur auf den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG abgestellt, sondern auch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG bejaht. Es fehlt deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der zur Wahrung der zweijährigen Anfechtungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG aufgeworfenen Rechtsfrage.

3. Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Eine Obersatzabweichung zu einer Vergleichsentscheidung ist nicht hinreichend dargetan (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443 Rn. 3 ff). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) ist nicht erforderlich.

4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Essen, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 51/11
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 187/11