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BGH - Entscheidung vom 14.10.2014

XI ZR 122/12

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen XI ZR 122/12

DRsp Nr. 2014/16592

Nichtzulassung der Revision im Zusammenhang mit einer mittelbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds

Tenor

Die Beschwerde der Kläger zu 3), 4), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 22), 25), 30), 35), 40), 44), 45), 50), 51), 54), 55), 60), 62), 63), 64), 67), 71), 74), 77), 78), 80), 83), 85), 89), 94), 96), 98), 101), 105) und 106) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 16. Januar 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen

der Kläger  zu 3)  0,751%, 
der Kläger  zu 4)  0,829%, 
der Kläger  zu 8)  2,740%, 
der Kläger  zu 9)  3,255%, 
der Kläger  zu 11)  1,127%, 
der Kläger  zu 12)  2,043%, 
der Kläger  zu 14)  1,893%, 
der Kläger  zu 15)  1,002%, 
der Kläger  zu 22)  5,384%, 
der Kläger  zu 25)  2,301%, 
der Kläger  zu 30)  0,626%, 
der Kläger  zu 35)  3,005%, 
der Kläger  zu 40)  6,213%, 
der Kläger  zu 44)  1,002%, 
der Kläger  zu 45)  5,191%, 
der Kläger  zu 50)  1,503%, 
der Kläger  zu 51)  2,634%, 
der Kläger  zu 54)  0,626%, 
der Kläger  zu 55)  2,184%, 
der Kläger  zu 60)  0,626%, 
der Kläger  zu 62)  1,603%, 
der Kläger  zu 63)  1,753%, 
der Kläger  zu 64)  2,504%, 
der Kläger  zu 67)  4,447%, 
der Kläger  zu 71)  2,254%, 
die Klägerin  zu 74)  12,521%, 
der Kläger  zu 77)  5,537%, 
der Kläger  zu 78)  2,504%, 
der Kläger  zu 80)  3,836%, 
die Klägerin  zu 83)  2,003%, 
die Klägerin  zu 85)  1,252%, 
der Kläger  zu 89)  1,252%, 
die Klägerin  zu 94)  7,513%, 
die Klägerin  zu 96)  1,503%, 
der Kläger  zu 98)  1,252%, 
der Kläger  zu 101)  1,503%, 
der Kläger  zu 105)  0,626% und 
die Klägerin  zu 106)  1,202%. 

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.490.213,11 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Kläger haben im Zusammenhang mit ihrer mittelbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds die Feststellung begehrt, dass sie aus den von der Beklagten der Fondsgesellschaft gewährten Darlehen nicht persönlich verpflichtet seien. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die Kläger zu 3), 4), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 22), 25), 30), 35), 40), 44), 45), 50), 51), 54), 55), 60), 62), 63), 64), 67), 71), 74), 77), 78), 80), 83), 85), 89), 94), 96), 98), 101), 105) und 106) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat. Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639 Rn. 1 und vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 81/05, WuM 2008, 614 Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 2 ZPO .

Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 191/05
Vorinstanz: KG Berlin, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 27/06