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BGH - Entscheidung vom 12.11.2014

V ZR 59/14

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen V ZR 59/14

DRsp Nr. 2014/18745

Nachweis des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte zu 1 nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will. Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschluss vom 29. November 2007 - V ZR 69/07, [...], mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit, die Wertminderung des Grundstücks Flst.Nr. 604 der Beklagten zu 1, die sich durch die Verlegung des Wegerechts ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2007 - V ZR 69/07, [...], Rn. 2). Dazu trägt die Beschwerde nichts vor. Sie hält die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO deshalb für überschritten, weil das Berufungsgericht die Streitwertfestsetzung auf 30.000 € damit begründet hatte, dass das Interesse der Beklagten zu 1 am Erhalt des 1957 begründeten Wegerechtes im bisherigen Ausübungsbereich mit 30.000 € hinreichend berücksichtigt sei. Damit ist eine über 20.000 € hinausgehende Beschwer der Beklagten zu 1 jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, worauf der von ihm angenommene Wert beruht, insbesondere ob es sich an der Wertminderung des Grundstücks Flst.Nr. 604 der Beklagten zu 1 orientiert hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1 für den Fall einer Verurteilung zu einer Verlegung des Ausübungsbereiches hilfsweise eine Entschädigung von 9.000 € verlangt und damit selbst ihr Interesse deutlich geringer als das Berufungsgericht bewertet hat.

3. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands und für den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren von der von der Beklagten zu 1 geforderten Entschädigung von 9.000 € auszugehen.

Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 68/13
Vorinstanz: OLG Karlsruhe in Freiburg, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 226/13