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BGH - Entscheidung vom 16.12.2014

1 StR 509/14

Normen:
StGB § 40 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 1 StR 509/14

DRsp Nr. 2015/2285

Nachholung einer versehentlich unterbliebenen Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes auf den Mindestsatz

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 29. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II.2.a) bis c) der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils ein Euro festgesetzt wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 40 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach, soweit die Angeklagte in den Fällen II.2.a) bis c) der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Einzelgeldstrafen verurteilt worden ist. Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - aus Geldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Amberg, vom 29.07.2014