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BGH - Entscheidung vom 07.10.2014

1 StR 430/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 1 StR 430/14

DRsp Nr. 2014/16420

Maßstab der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten für das Revisionsverfahren

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die - besonders zu beurteilende - Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten für das Revisionsverfahren (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16 ; Urteil vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01, BGHR StPO § 1 Verhandlungsfähigkeit 5; Beschlüsse vom 23. Februar 2006 - 4 StR 513/05 und vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 405/12, NStZ-RR 2013, 154 f.) ist trotz ihrer schweren Erkrankung gegeben, so dass eine (vorläufige) Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Die Angeklagte hatte die Fähigkeit, über die Einlegung des Rechtsmittels der Revision verantwortlich zu entscheiden; irgendwelche Anhaltspunkte, die eine für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit relevante Änderung in der Woche nach Verkündung des Urteils in ihrer Anwesenheit belegen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Verteidiger nicht vorgetragen. Zudem ist angesichts der Art der Erkrankung trotz deren Schwere nicht zweifelhaft, dass die Angeklagte während der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit ihrem Verteidiger über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage war.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München II, vom 21.02.2014