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BGH - Entscheidung vom 12.05.2014

EnVR 43/12

Normen:
EnWG § 90

BGH, Beschluss vom 12.05.2014 - Aktenzeichen EnVR 43/12

DRsp Nr. 2014/8480

Kostentragung durch die Bundesnetzagentur bei Rücknahme einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 ;

Gründe

Die Bundesnetzagentur trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 285/07 (V)