Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.06.2014

IX ZR 325/12

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen IX ZR 325/12

DRsp Nr. 2014/10489

Herbeiführung einer Begründungsergänzung durch eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 5; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 13. Februar 2014 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 25/12
Vorinstanz: LG Landau in der Pfalz, vom 23.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 370/10