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BGH - Entscheidung vom 23.07.2014

2 StR 105/14

Normen:
StGB § 316a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 2 StR 105/14

DRsp Nr. 2014/13577

Herauswinken eines fahrenden Lkw als Zeitpunkt des Beginns des räuberischen Angriffs auf den Fahrzeugführer durch Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Tenor

Die Sache wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs abgegeben.

Normenkette:

StGB § 316a Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Kennzeichenmissbrauch verurteilt. Hiergegen richten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten. Aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ist auch die Annahme des Landgerichts zur Nachprüfung gestellt, dass kein Fall des § 316a StGB vorliege; hierfür ist der Senat nicht zuständig.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die drei Angeklagten und die gesondert Verfolgten S. M. und H. am 18. Dezember 2011 den Nebenkläger, der einen Lastkraftwagen der Firma C. auf einer Transportfahrt führte.

Der Angeklagten S. folgte zusammen mit dem Angeklagten S. M. und dem gesondert Verfolgten H. in einem PKW dem vom Nebenkläger geführten Lastkraftwagen nach dessen Beladung am Flughafen Frankfurt am Main auf die Bundesautobahn A 3. Die Täter fuhren kurz vor dem Rastplatz auf der mittleren Fahrspur der Autobahn neben den LKW. S. , der den PKW führte, gab Hupzeichen; H. gab vom Beifahrersitz aus dem Nebenkläger, der den LKW führte, bei geöffnetem Fenster per Handzeichen zu verstehen, er solle rechts herausfahren. Der Nebenkläger nahm – wie von den Angeklagten beabsichtigt - an, dass es sich um eine Polizeistreife in Zivil handele und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt werden solle. Er lenkte daher den LKW auf den Rastplatz, hielt an und stellte den Motor ab. Die Angeklagten hielten ebenfalls an. H. ging auf die Fahrertür des LKW zu und rief: „Polizeikontrolle! Papiere bitte!“. Während der Nebenkläger nach den Fahrzeugpapieren und Frachtunterlagen griff, streifte sich H. eine Unterziehhaube über das Gesicht, öffnete die Fahrertür des Lastkraftwagens und bedrohte den Nebenkläger mit einer Pistole. Er zwang ihn, sich auf das Bett in der Kabine hinter dem Fahrersitz zu legen, wo er ihn fesselte. Dann fuhr er mit dem Lastkraftwagen zu einem für das Umladen der Beute vorgesehenen Platz. Dort warteten die Angeklagten M. und Z. mit einem angemieteten Fahrzeug, auf das die Täter Waren im Wert von rund 450.000 Euro umluden.

II.

Das Landgericht hat angenommen, dass die Angeklagten keinen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB ) begangen haben, da sie nicht, wie es hierfür erforderlich wäre, die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zum Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs ausgenutzt hätten. Das Herauswinken des fahrenden Lastkraftwagens sei noch kein räuberischer Angriff gewesen; die Bedrohung mit der Waffe sei dagegen erst erfolgt, als der Nebenkläger den Lastkraftwagen angehalten und den Motor abgestellt habe; zu diesem Zeitpunkt sei er daher nicht mehr „Führer“ des LKW gewesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft zwingt zur revisionsrechtlichen Nachprüfung dieser rechtlichen Bewertung. Dafür ist nicht der 2. Strafsenat, sondern der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zuständig.

1. Eine Verweisung käme nicht in Betracht, wenn die Annahme, es sei ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gegeben, von vornherein fern läge. Dies ist aber nicht der Fall; vielmehr erscheint es nach vorläufiger Prüfung des Senats nahe liegend, dass der Tatbestand des § 316a StGB erfüllt ist.

Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der Nebenkläger „Führer“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 316a Abs. 1 StGB war, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der „Angriff“ der Angeklagten erfolgte. Nach Ansicht des Senats war der Beginn des Angriffs nicht erst in dem Moment gegeben, als H. den Nebenkläger auf dem Rastplatz bedrohte. Vielmehr begann der Angriff bereits mit dem Herauswinken auf der BAB 3, also zu einem Zeitpunkt, als der Nebenkläger den LKW führte.

Nach der (neuen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung reicht es für das Merkmal des „Angriffs“ nicht aus, wenn auf den Führer eines Kraftfahrzeugs mit List eingewirkt wird, um ihn in eine Situation zu bringen, in der ein Raub durchgeführt werden soll. Dies ist etwa der Fall, wenn ein vermeintlicher Fahrgast gegenüber einem Taxifahrer ein falsches Fahrziel angibt; ebenso bei Vortäuschen eines Unfalls oder einer sonstigen Notlage, um einen Kraftfahrzeugführer zum Anhalten zu bewegen.

Hiervon abzugrenzen sind Handlungen, welche auf den Führer eines Kfz eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben (vgl. dazu im einzelnen Fischer, StGB , 61. Aufl., § 316a Rn. 6; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl. § 316a Rn. 2; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 316a Rn. 5; jew. mit weiteren Nachweisen). Es kommt hierfür nicht darauf an, ob diese Wirkung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht.

Fälle einer vorgetäuschten Polizeikontrolle unterscheiden sich daher substanziell von bloßen Vortäuschungen allgemein motivierender Umstände (vorgetäuschte Panne; Anhalter); sie entsprechen vielmehr Fällen der Straßensperre. Denn dem Kraftfahrzeugführer ist bei der Einwirkung durch Haltezeichen durch Polizeibeamte kein Ermessen eingeräumt; er ist vielmehr bei Androhung von Geldbuße (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO ) verpflichtet, Haltezeichen Folge zu leisten, und befindet sich daher objektiv in einer (irrtümlich als gerechtfertigt angesehenen) Nötigungssituation.

Auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers wird daher bereits dann eingewirkt, wenn vom Täter eines geplanten Raubs eine Polizeikontrolle vorgetäuscht wird und sich der Geschädigte dadurch zum Anhalten gezwungen sieht (vgl. auch Geppert, DAR 2014, 128, 130; Sander in MünchKomm, StGB , 2. Aufl., § 316a Rn. 11; Steinberg, NZV 2007, 545, 550; LK-Sowada, StGB , 12. Aufl., § 316a Rn. 11).

2. Kommt demnach die Anwendung des § 316a StGB ernstlich in Betracht, so ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2014 (S. 16) für diese Prüfung ausschließlich der 4. Strafsenat zuständig, auch wenn der Tatbestand mit anderen Straftaten zusammentrifft.

Der Senat hat die Sache daher an den 4. Strafsenat abzugeben. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt wurde. Aus Ziffer VI. 1. b der Schlussbestimmungen zum Geschäftsverteilungsplan, die – anders als Ziffer VI. 1. a – für Strafsachen gilt, ergibt sich, dass eine Spezialzuständigkeit eines Senats nicht durch Verfahrensbeschränkungen aufgehoben werden kann, unabhängig davon, ob eine solche außerhalb oder innerhalb einer Hauptverhandlung erfolgt. Dem liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzliche Richter unabhängig von solchen Verfahrenszufälligkeiten zu bestimmen ist. Soweit Ziffer VI. 1. a der Schlussbestimmungen zum Geschäftsverteilungsplan vom Verfahren „vor einer mündlichen Verhandlung“ spricht, ist damit schon in der Terminologie das Verfahren der Zivilsenate gemeint. Aus der Regelung eines Verfahrens für die Abgabe vor der mündli

chen Verhandlung folgt überdies nicht, dass eine solche in oder nach mündlicher Verhandlung nicht möglich wäre. Schließlich ist die Verweisung der genannten Regelung auf die „Zweckmäßigkeit“ ersichtlich auf die Abgrenzung zwischen den Sachgebieten der Zivilsenate zugeschnitten, weil sich dort relativ häufig Überschneidungen von Rechtsgebieten ergeben. Für die Bestimmung des gesetzlichen Richters in Strafsachen kann es auf eine nicht näher bestimmte „Zweckmäßigkeit“ im Einzelfall nicht ankommen.