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BGH - Entscheidung vom 15.07.2014

5 StR 239/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 239/14

DRsp Nr. 2014/11901

Grenzwert des Wirkstoffgehalts des sichergestellten Cannabisharzes i.R.d. Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Verfallsentscheidung getroffen.

Die Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel mit der Sachrüge Erfolg. Ansonsten ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Strafkammer hat im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen dem Angeklagten bestimmend angelastet, dass der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Cannabisharzes den Grenzwert zur nicht geringen Menge "um etwa das 1.000-fache überschritten hat" (UA S. 20). Diese Bewertung ist angesichts der Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte in seiner Wohnung unter anderem 7.769,252 g Cannabisharz mit einem Wirkstoffgehalt von 1.222 g THC verwahrt hat, rechtsfehlerhaft, weil damit die zugrunde zu legende Wirkstoffmenge "lediglich" etwas mehr als 160 Mal über dem Grenzwert liegt.

Ungeachtet der absoluten Menge des sichergestellten Cannabisharzes und des auch bei richtiger Berechnung zu konstatierenden hohen Wirkstoffgehaltes besorgt der Senat, dass die Strafzumessungserwägungen maßgeblich auf der dennoch signifikant rechtsfehlerhaften Bewertung beruht.

Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen bedarf es bei dem beanstandeten Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht wird die Strafzumessung auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben. Ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind dem Landgericht allerdings nicht verwehrt.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.01.2014