Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.09.2014

VI ZR 192/14

Normen:
ZPO § 118 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen VI ZR 192/14

DRsp Nr. 2014/14559

Glaubghaftmachen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2014 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 ;

Gründe

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Nach § 115 Abs. 1 und 3 ZPO hat die Partei für die Prozessführung grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen, soweit dessen Verwertung unter Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens (§ 90 Abs. 2 , 3 SGB XII ) zumutbar ist.

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht (§ 118 Abs. 2 ZPO ). Nach den vorgelegten Unterlagen hat sie am 16. Januar 2008 nach dem von ihr geführten Bau-Prozess einen Betrag in Höhe von 230.000 € erhalten. Ihr mangelhaftes Haus hat sie am 31. Oktober 2008 als Abrissgrundstück für 7.500 € verkauft. Auch bei Berücksichtigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung zum Preis von ca. 43.000 € ist unter diesen Umständen aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht mehr über ein Vermögen verfügen will, welches sie in die Lage versetzt, die Kosten für die Prozessführung aufzubringen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4/09
Vorinstanz: KG Berlin, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 66/13