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BGH - Entscheidung vom 17.06.2014

AnwZ (Brfg) 61/13

Normen:
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 3
BRAO § 112e S. 2

BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 61/13

DRsp Nr. 2014/11571

Gesonderter Streitwert für gesondert beim Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsmittelverfahren im Falle ihrer Verbindung

Tenor

Der als Gegenvorstellung zu behandelnde "zulässige Rechtsbehelf" des Klägers gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 63 Abs. 3 ; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

Die Festsetzung des Werts ist nach § 194 Abs. 3 Halbsatz 1 BRAO unanfechtbar. Der "Rechtsbehelf" des Klägers ist als Gegenvorstellung zu behandeln, gibt dem Senat nach nochmaliger Prüfung aber keinen Anlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung nach § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO , § 63 Abs. 3 GKG .

Der Kläger zeigt keine Anhaltspunkte auf, die es rechtfertigen könnten, von dem in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangstreitwert von 5.000 € abzuweichen. Solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Ohne Erfolg macht der Kläger allein geltend, der Senat habe das vorliegende Verfahren mit seinem weiteren damals beim Senat anhängigen Rechtsmittel gemäß der - hier allerdings nicht anwendbaren (vgl. § 112e Satz 2 BRAO , §§ 93 , 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) - Vorschrift des § 147 ZPO verbinden müssen. Für die gesondert beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsmittelverfahren hätte auch bei ihrer Verbindung durch den Senat jeweils ein gesonderter Streitwert für den Zeitraum vor der Verbindung festgesetzt werden müssen, weil die bis dahin angefallenen Gebühren von der Verbindung unberührt bleiben (vgl. Zöller/Greger, ZPO , 30. Aufl., § 147 Rn. 10; MünchKommZPO/Wagner, 4. Aufl., § 147 Rn. 15; Musielak/Stadler, ZPO , 11. Aufl., § 147 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Dem steht die vom Kläger zitierte Kommentarstelle nicht entgegen, welche die Bewertung mehrerer ehrverletzender Äußerungen betrifft und auf die beiden Rechtsmittel des Klägers mit ihren sich unterscheidenden Streitgegenständen nicht übertragbar ist. Im Übrigen bestand keine - vom Kläger aufgrund vermeintlicher gebührenrechtlicher Folgen angenommene - Pflicht zur Prozessverbindung. Letztere steht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 VwGO im Ermessen des Gerichts und war hier nicht geboten.

Vorinstanz: AGH Brandenburg, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen