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BGH - Entscheidung vom 14.05.2014

2 ARs 64/14; 2 AR 58/14

Normen:
StPO § 8 Abs. 1
StPO § 12 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 64/14; 2 AR 58/14

DRsp Nr. 2014/11276

Gerichtsstandsübertragung auf das Wohnsitzgericht wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit des Angeklagten

Tenor

Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Düsseldorf übertragen.

Normenkette:

StPO § 8 Abs. 1 ; StPO § 12 Abs. 2 ;

Gründe

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Anträge der Angeklagten auf Übertragung der beim Landgericht München (OLG-Bezirk München) rechtshängigen Strafsache auf das Landgericht Düsseldorf (OLG-Bezirk Düsseldorf) berufen.

2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben. Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 19. Februar 2014 die Anklage vom 22. Januar 2014 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Das Landgericht Düsseldorf war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig.

Darüber hinaus liegt der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO notwendige wichtige Grund vor. Eine Gerichtsstandsübertragung kommt insbesondere wegen des Gesundheitszustandes des Angeklagten, etwa bei Reiseunfähigkeit, in Betracht (Senat, Beschluss vom 11. September 2013 - 2 ARs 327/13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 57. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Düsseldorf wohnenden Angeklagten J. ist nach Aktenlage belegt. Die vorgelegten, hinsichtlich der Schwere der Erkrankung des Angeklagten J. nicht im Streit befindlichen Arztberichte weisen aus, dass er an einer schweren chronisch obstruktiven Lungenkrankheit des Stadiums "Gold IV" leidet. Der Angeklagte ist deshalb auf die regelmäßige Versorgung mit Flüssigsauerstoff mittels eines zu Hause stationierten Sauerstoffgerätes angewiesen, die seine Mobilität so weit einschränkt, dass eine mehrstündige Reise aus ärztlicher Sicht mit nicht zumutbaren Risiken behaftet ist. Auch die Staatsanwaltschaft München geht in ihrem Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten J. davon aus, dass dieser "schwer lungenkrank" ist. Im Übrigen hat das Landgericht München keine Veranlassung gesehen, die Anregung des Verteidigers des Angeklagten J. aufzugreifen, den Angeklagten ergänzend zu den vorgelegten Arztberichten auf gerichtliche Anordnung amtsärztlich untersuchen zu lassen.

3. Die damit festgestellte dauerhafte Reiseunfähigkeit des Angeklagten lässt eine Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen, zumal auch zahlreiche Zeugen im dortigen Umfeld wohnhaft sind. Die Übertragung erstreckt sich auf das Verfahren gegen den Mitangeklagten R. . Eine Trennung der sachlich eng miteinander verknüpften Verfahren gegen die beiden Angeklagten erscheint aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht sinnvoll.

Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 323 Js 141428/13
Vorinstanz: StA München, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: GStA München, - Vorinstanzaktenzeichen