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BGH - Entscheidung vom 26.08.2014

VIII ZB 3/14

Normen:
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 26.08.2014 - Aktenzeichen VIII ZB 3/14

DRsp Nr. 2014/13594

Gelten der gesetzlich bestimmten Gebührenfreiheit für die Streitwertbeschwerde nur für statthafte Verfahren

Tenor

Die Erinnerung des Klägers zu 1 gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 8 ; GKG § 68 Abs. 3 ;

Gründe

Die Kosten sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 mit 120 € angesetzt. Sie beruhen darauf, dass die Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 16. Dezember 2013 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats darüber auf einer solchen Entscheidung bestanden haben.

Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit für die Streitwertbeschwerde (§ 66 Abs. 8 , § 68 Abs. 3 GKG ) findet hier keine Anwendung, da sie nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, juris).

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Fetzer Kosziol

Vorinstanz: LG München II, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 5699/13