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BGH - Entscheidung vom 10.12.2014

IV ZB 12/14

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen IV ZB 12/14

DRsp Nr. 2015/1526

Feststellung eines Rechts zur abgesonderten Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Insolvenzschuldners gegen den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 5. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten.

Gegenstandswert: bis 1.500 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO .

Die Klage war zunächst gegen die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Beklagten zu 1 erhoben. Insoweit beantragte die Klägerin die Feststellung von ihr angemeldeter Forderungen zur Tabelle sowie die Feststellung eines Rechts zur abgesonderten Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. Die nunmehrigen Beklagten zu 2 bis 5 traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 bei.

Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse setzte die Klägerin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 als Insolvenzschuldnerin fort und stellte nunmehr einen Zahlungsantrag.

Nach Löschung der Beklagten zu 1 im Handelsregister beantragte die Klägerin, das Verfahren auf die vormaligen Streithelferinne n als jetzige Beklagte zum Zwecke der vorweggenommenen Deckungsklage "umzustellen" und beantragte nunmehr festzustellen, dass die Beklagten zu 2 bis 5 bezüglich der zuvor benannten Zahlungs- und Freistellungsansprüche verpflichtet seien, Deckungsschutz zu gewähren. Das Landgericht legte diese "Klageumstellung" als Klagerücknahme hinsichtlich der Beklagten zu 1 aus und erlegte durch Beschluss die bis dahin angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 sowie ihrer vormaligen Streithelferinnen der Klägerin auf. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos.

Danach wies das Landgericht die Klage durch Urteil ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auf. In den Entscheidungsgründen stellte es erneut fest, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen sei, und entschied in der Sache nur über den zuletzt gestellten Feststellungsantrag gegen die Beklagten zu 2 bis 5.

In ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung bezeichnete die Klägerin auch die Beklagte zu 1 ausdrücklich als Berufungsbeklagte. In ihrer Berufungsbegründung machte sie unter anderem geltend, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 nicht zurückgenommen sei.

Hieran hielt sie auch fest, nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, die Berufung gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig zu verwerfen, weil diese unstatthaft sei, nachdem die Beklagte zu 1 wegen der vom Landgericht zutreffend angenommenen Klagerücknahme nicht mehr Partei des Rechtsstreits sei, und weil die Begründung entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO keinen gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag enthalte.

Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtete, als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II. Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist eine Entscheidung des Senats insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erforderlich.

Zu Unrecht vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, bei dem im Verhältnis zur Beklagten zu 1 ergangenen Verwerfungsbeschluss handele es sich um ein wirkungsloses "Nichturteil", dessen Wirkungslosigkeit auf das gleichwohl zulässige Rechtsmittel auszusprechen sei, um zu Gunsten der betroffenen Partei den Anschein eines wirksamen Urteils bzw. Beschlusses zu beseitigen.

Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass ein Urteil wirkungslos ist, wenn es außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens ergeht, wie es unter anderem nach erfolgter Klagerücknahme der Fall ist (MünchKommZPO/Braun, 4. Aufl. § 578 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. Vor § 300 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für einen Verwerfungsbeschluss.

Im Streitfall existierte jedoch im Berufungsverfahren ein Prozessrechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1, weil ein Streit darüber bestand, ob die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen hatte und sie mit der Berufung noch bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts geltend machte, dass die Klage insoweit nicht zurückgenommen sei.

Über diese insoweit ausdrücklich gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, indem es die Berufung als unzulässig verworfen hat. Es ist zu Recht von einer bereits zuvor erfolgten Klagerücknahme ausgegangen, die auch von der Rechtsbeschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen wird.

Vorinstanz: LG München I, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 28927/11
Vorinstanz: OLG München, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 3481/13