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BGH - Entscheidung vom 29.07.2014

5 StR 286/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21

BGH, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 286/14

DRsp Nr. 2014/12973

Feststellung der verminderten Schuldunfähigkeit bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus i.R.d. Vergewaltigung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Januar 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 21 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO .

Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Der Senat kann sich der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht verschließen, dass angesichts ausdrücklicher Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit "mit höchster Wahrscheinlichkeit" (UA S. 47) - trotz anderer Wendungen (UA S. 16, 47 unten, 48 und 50) - zu befürchten ist, dass die Strafkammer eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB ) des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat nicht, wie unerlässlich, sicher festgestellt hat.

Der Senat weist darauf hin, dass es nicht sachgerecht ist, das Gutachten des Sachverständigen vollständig oder nahezu vollständig in die Urteilsgründe zu übernehmen, um sich diesem dann mit knapper Begründung anzuschließen. Vielmehr hat das Urteil grundsätzlich (nur) die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Fehlerfreiheit erforderlich ist, und auf dieser Basis eine eigene Entscheidung zu treffen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 381 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 13.01.2014