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BGH - Entscheidung vom 30.04.2014

1 StR 245/09

Normen:
RVG § 2 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 1 StR 245/09

DRsp Nr. 2014/9137

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren hinsichtlich Verfallsanordnung

Tenor

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten F. auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1 ; RVG § 33 Abs. 1 ;

Gründe

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1 , § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreterin der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte mit der Sachrüge beanstandet hat.

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte F. in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüglich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 StR 119/05, noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 RVG aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung über einen Betrag von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht.