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BGH - Entscheidung vom 27.02.2014

4 StR 498/13

Normen:
StGB § 73 Abs. 1 S. 2
StGB § 73c Abs. 1
StPO § 111i Abs. 2
StPO § 111i Abs. 5

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 5
NStZ-RR 2015, 17

BGH, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 4 StR 498/13

DRsp Nr. 2014/5122

Festsetzung der Feststellung der Summe des Erlangten durch Addition der verursachten Vermögensschäden i.R.d. Betrugs

Auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2013 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B III. 6 wegen Betruges verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die Urteilsformel wird dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in 14 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig ist.

2.

Das vorbezeichnete Urteil wird ferner mit den Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass Ansprüche der Geschädigten einer Verfallserklärung entgegenstehen und der Wert des durch den Angeklagten Erlangten auf 873.068,45 € festgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 S. 2; StGB § 73c Abs. 1 ; StPO § 111i Abs. 2 ; StPO § 111i Abs. 5 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls, versuchten Betruges in zwei Fällen sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass die in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1 : 1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass Ansprüche von Geschädigten einer Verfallserklärung entgegenstehen und der Wert des durch den Angeklagten Erlangten auf 873.068,45 € festzusetzen ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht ausgeführten Sachrüge.

I.

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall B III. 6 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch in diesem Fall eines (vollendeten) Betruges zum Nachteil der Firma KG schuldig gemacht, versteht sich angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Zahlungen nach den Feststellungen von den Gesellschaftern der KG auch im Vertrauen auf die Übertragung einer Grundschuld in Höhe von 250.000 € an seinem Grundstück in M. erhielt (UA 37), nicht von selbst; weitere Feststellungen zur Werthaltigkeit dieser Sicherungsgrundschuld enthält das angefochtene Urteil nicht. Eine Zurückverweisung zu weiterer Sachaufklärung ist vor allem im Hinblick auf das in Strafsachen geltende Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall nicht angezeigt.

2. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt vermag der Senat auszuschließen, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Summe der verbleibenden Einzelstrafen zur Verhängung einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn die durch die Verfahrensbeschränkung in Wegfall geratene Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bei der Bemessung der Gesamtstrafe keine Berücksichtigung gefunden hätte.

II.

1. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. November 2013 Bezug genommen.

2. Jedoch begegnet die im Rahmen der Feststellung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO getroffene Festsetzung der Summe des Erlangten auf 873.068,45 € durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat die Summe des Erlangten durch eine Addition der verursachten Vermögensschäden ermittelt und die so errechnete Summe als den Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt. Auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter indes die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50, Tz. 31; BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 StR 639/11, wistra 2012, 264 , 265, Tz. 9; SSW-StGB/Burghart, 2. Aufl., § 73c Rn. 1). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Anhalt.

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 31.05.2013
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 5
NStZ-RR 2015, 17