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BGH - Entscheidung vom 11.02.2014

X ZR 100/10

Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3
GKG § 66 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen X ZR 100/10

DRsp Nr. 2014/4146

Festlegung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 19. Dezember 2013, ist, da eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ), als Gegenvorstellung zu behandeln.

Eine Aufteilung des für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwerts kommt nicht in Betracht. Das angegriffene Patent hat für jede Klage den gleichen Wert. Dieser wird für den einzelnen Kläger nicht dadurch reduziert, dass noch weitere Kläger vorhanden sind. Da die Klägerin zu 1 das Patent jedoch nur in geringerem Umfang angegriffen hat als die Klägerin zu 2, ist für sie hinsichtlich der Anwaltsgebühren ein geringerer Wert maßgeblich.

Vorinstanz: BPatG, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ni 17/09