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BGH - Entscheidung vom 22.01.2014

5 StR 555/13

Normen:
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1
JGG § 17 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 119

BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 555/13

DRsp Nr. 2014/4156

Erzieherische Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG kommt allein dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu; in erster Linie ist vilemehr auf die innere Tatseite des Täters abzustellen, also darauf, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. November 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Gegen ihn wird ein Jugendarrest von vier Wochen verhängt, der aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Staatskasse hat ein Drittel seiner im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 ; JGG § 17 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB ) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Wegen "überlanger Verfahrensdauer" hat es festgestellt, dass drei Monate der Jugendstrafe als vollstreckt gelten. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Während der Schuldspruch keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte Ende Juni 2006 von der damals 21-jährigen Geschädigten, die unter einem Vorwand in eine ihr fremde Wohnung gelockt worden war, die Ausübung des Oralverkehrs an ihm oder einem seiner Bekannten, sonst werde sie nicht aus der Wohnung gelassen. Um die Wohnung verlassen zu können, führte die Geschädigte den Oralverkehr gegen ihren Willen an dem Angeklagten aus.

b) Die Jugendkammer hat bei dem zur Tatzeit 18 Jahre und 11 Monate alten Angeklagten nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und gegen ihn eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG ) verhängt, "die trotz des zeitlichen Abstands zur Tat erzieherisch noch erforderlich sei". Schädliche Neigungen, "die aus erzieherischen Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen würden", hätten jedoch mit Blick darauf, dass die Tat bei "dem - nicht einschlägig - vorbestraften Angeklagten bereits fünf Jahre zurückliegt", nicht vorgelegen.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld als erzieherisch erforderlich angesehen hat, trägt nicht.

a) Die Jugendkammer geht zwar zutreffend davon aus, dass bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG allein dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern in erster Linie auf die innere Tatseite des Täters abzustellen ist; maßgeblich ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat.

b) Das Landgericht sieht jedoch die die Tat kennzeichnenden Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten darin, dass seine innere Haltung und Motivationslage von einer "tief Frauen verachtenden Einstellung" zeugten. Er habe die Geschädigte als "ein der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ... dienendes Objekt behandelt". Zudem zeige seine Beteiligung bei einer etwa ein Jahr später erfolgten Sexualhandlung zum Nachteil eines anderen Tatopfers, dass der Angeklagte auch zu diesem Zeitpunkt (Anfang Juli 2007) noch ein ähnliches Frauenbild hatte. Es sei "nicht erkennbar, dass der Angeklagte inzwischen ein anderes Frauenbild gewonnen" habe.

c) Mit dieser Begründung hat die Jugendkammer bei dem zum Aburteilungszeitpunkt 24 Jahre alten Angeklagten nicht hinreichend belegt, dass aus erzieherischen Gründen die Verhängung einer Jugendstrafe noch erforderlich ist. Die Tat ist trotz des erhöhten Strafrahmens nach dem äußeren Unrechtsgehalt als Vergehen nicht mit gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen die persönliche Freiheit gerichteten Verbrechen auf einer Stufe. Bedenken begegnet auch die Bewertung, dass seit der Tatbegehung eine Änderung der inneren Einstellung des Angeklagten im Umgang mit Frauen nicht erkennbar sei. Dies belegende Verhaltensmuster hat das Landgericht nicht festgestellt. Hinsichtlich des etwa ein Jahr nach der Tat stattgefundenen Vorfalls zum Nachteil einer anderen Geschädigten hat das Landgericht den Angeklagten und andere Tatbeteiligte - nach Verfahrensabtrennung vom hiesigen Verfahren - freigesprochen, "weil nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bezüglich jedes Angeklagten festgestellt werden konnte, dass ihm bei den Tathandlungen bewusst war, dass die Geschädigte mit dem - tatsächlich aufgezwungenen - Sexualverkehr nicht einverstanden war" (UA S. 12). Inwieweit sich der Angeklagte, der "später hinzu kam und mitwirkte", an dem Geschehen beteiligt hat, wird nicht näher dargelegt, so dass zu seiner beschriebenen inneren Haltung nichts Ausreichendes gefolgert werden kann. Des Weiteren besorgt der Senat, dass die Jugendkammer die tilgungsreifen und daher unverwertbaren Eintragungen des Angeklagten im Erziehungsregister (§ 63 Abs. 1 , Abs. 4 , § 51 Abs. 1 BZRG ) auch bei der Bewertung der Schuldschwere in ihre Überlegungen eingestellt hat.

3. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch auf. Er entscheidet angesichts des beträchtlichen zeitlichen Abstandes zur Tat und der eingetretenen massiven Verfahrensverzögerungen, die nunmehr allein schon der Verhängung einer Jugendstrafe entgegenstehen würden, zur unbedingten Herbeiführung eines Verfahrensabschlusses in der Sache selbst. Wegen des Gewichts der Straftat ist die Verhängung eines Jugendarrestes von vier Wochen Dauer (§ 16 Abs. 1 , Abs. 4 JGG ) angemessen, der jedoch mit Blick auf die bereits vom Landgericht festgestellte "überlange Verfahrensdauer" und zudem wegen einer weiteren mehr als eineinvierteljährigen - von der Revision ausdrücklich beanstandeten - rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 EMRK ) nach Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht bis zum Eingang der Verfahrensakte beim Generalbundesanwalt als vollstreckt gilt.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 03.11.2011
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 119