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BGH - Entscheidung vom 22.04.2014

5 StR 129/14

BGH, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 5 StR 129/14

DRsp Nr. 2014/7638

Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren bei gleichfalls erfolgloser Revision des Angeklagten

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. November 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Bei dem Angeklagten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren abgesehen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren erfolgt wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 08.11.2013