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BGH - Entscheidung vom 09.12.2014

VI ZR 138/14

Normen:
ZPO § 287 Abs. 1
BGB § 249 Abs. 2 S. 1 (Gb.)
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 632 Abs. 2
ZPO § 287 Abs. 1
BGB § 249 Abs. 2 S. 1( Gb.)
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 632 Abs. 2
StVG § 7 Abs. 1
BGB § 249 Abs. 2 S. 1
BGB § 823 Abs. 1
VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
FStrG § 5 Abs. 1
FStrG § 7 Abs. 3
AKB a.F. § 10 Abs. 1
ZPO § 287

Fundstellen:
DAR 2015, 203
DAR 2015, 309
JZ 2015, 155
MDR 2015, 335
NJW 2015, 1298
NZV 2015, 177
NZV 2015, 4
VRS 2015, 254
VersR 2015, 503
r+s 2015, 213
zfs 2015, 325

BGH, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen VI ZR 138/14

DRsp Nr. 2018/2883

Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen ("Ölspur") bzgl. Handelns des Geschädigten bei der Schadensbeseitigung durch eine Fachbehörde

Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen ("Ölspur"), wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung durch eine Fachbehörde handelt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1 ; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FStrG § 5 Abs. 1 ; FStrG § 7 Abs. 3 ; AKB a.F. § 10 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand

Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur auf dem Standstreifen der Bundesautobahn 5. Ein bei der Beklagten versicherter Lkw befuhr am 2. Oktober 2010 gegen 13.00 Uhr die BAB 5 und verlor auf dem Standstreifen Betriebsstoffe, die eine Ölspur von ca. 1 km Länge und einer Breite zwischen 10 cm und 30 cm verursachten. Die Ölspur wurde an diesem Tag im Nassreinigungsverfahren von dem zertifizierten Reinigungs- und Entsorgungsunternehmen B. GmbH beseitigt, das von einem Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei beauftragt worden war. Die B. GmbH stellte der Klägerin unter dem 13. Oktober 2010 dafür 1.709,32 € in Rechnung, die von der Klägerin auch an die B. GmbH bezahlt wurden. Die Beklagte lehnte gegenüber der Klägerin ihre Einstandspflicht ab.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.709,32 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten, deren Gegenstand nur noch die Höhe des Schadensersatzes war, hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.059,58 € verurteilt worden war; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen seien, sei auch über § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1 AKB ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer begründet. Die Möglichkeit des Kostenersatzes aus öffentlichem Recht schließe nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG aus. Im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 ( VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12) sei es der Ansicht, dass der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag lediglich 1.059,58 €, nämlich die vom Sachverständigen als angemessen ermittelte Summe, betrage. Der Einwand der Beklagten, die von der B. GmbH in Rechnung gestellten Preise seien überteuert, sei beachtlich. Das Straßenbauamt habe mit der beauftragten Firma für die Reinigungsarbeiten keine bestimmte Vergütung vereinbart, was zur Folge habe, dass nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB ), ersatzweise die im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangt werden könne. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass beide in und bei M. ansässigen B.-Firmen eine Art Monopolstellung hätten, die Preise der B.-Firmen beruhten auf der beigefügten B.-Preisliste, im Hinblick auf die Orientierung sämtlicher B.-Firmen an dieser Preisliste stehe außer Frage, dass die im Streitfall berechneten Preise marktüblich seien.

Dies stelle im Hinblick auf die Monopolstellung der B.-Firmen aber keine "Üblichkeit" i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB dar. Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 solle eine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung nicht eintreten, so dass eine Orientierung bezüglich der Üblichkeit an der B.-Preisliste gerade nicht erfolgen dürfe. Die zuständige Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, die Preisbildung dahingehend zu beeinflussen, dass angemessene Preise erzielt würden. Mangels eines üblichen Preises könne die Klägerin lediglich den vom Sachverständigen ermittelten angemessenen Preis verlangen. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Abschläge bei den Kosten des Personals und des Geräteeinsatzes seien überzeugend und nachvollziehbar.

II.

Die dagegen gerichtete Revision ist begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass der Klägerin aus eigenem Recht dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG , § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zustehen.

a) Aufgrund der Verschmutzung der Bundesautobahn durch Betriebsstoffe, die aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausliefen, steht der Klägerin als Eigentümerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2 , § 5 Abs. 1 FStrG ) ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG , § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 13; - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 9, jeweils mwN).

b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG , § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1 AKB , so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 14; - VI ZR 471/12, aaO Rn. 10).

c) Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 16).

2. Die gegen die vom Berufungsgericht als begründet erachtete Schadenshöhe geltend gemachten Revisionsangriffe der Klägerin haben jedoch Erfolg.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14 mwN).

b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.

aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 19; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 20 und - VI ZR 191/10, [...] Rn. 20; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161 , 165 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 , 397 f. mwN und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 , 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558 , 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20 mwN und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, S. 164 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, S. 398 f.; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 , 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364 , 368 f. mwN).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits Senatsurteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82 , 85 zu § 249 Satz 2 BGB a.F.; ebenso Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 , 184 mwN; ebenso Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, S. 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375 , 378; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO, S. 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO, S. 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, S. 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senatsurteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO S. 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20 und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377 , 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, S. 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, S. 368 f. und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).

bb) Die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der von der Straßenmeisterei veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der Straßenverunreinigung wie auch der Zeitaufwand der B. GmbH stehen nicht mehr im Streit, sondern lediglich die Höhe des für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Geldbetrages.

cc) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 84 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 184 f.). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmers. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, aaO Rn. 16; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 26; - VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346 , 348). Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346 , 348; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13). Denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 , 381).

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Geschädigte, der die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, veranlasst, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen kann, die den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 29 f.). Danach kann der Unternehmer vom Besteller nur die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 28; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 29; BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 8 ff. und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 8 ff.; jeweils mwN). Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, VersR 2014, 256 Rn. 12; BGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151 , 152; vom 15. Februar 1965 - VII ZR 194/63, BGHZ 43, 154 , 159; vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 14 mwN). Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484 , 3486). Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen (BGH, Urteil vom 29. September 1969 - VII ZR 108/67, NJW 1970, 699 , 700; Staudinger/Peters/Jacoby (2014) § 632 BGB Rn. 49).

dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Feststellung einer üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht daran, dass eine Orientierung bezüglich der Üblichkeit nicht an der B.-Preisliste erfolgen dürfe, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung nicht eintreten solle und die zuständigen Behörden die Verpflichtung hätten, die Preisbildung dahingehend zu beeinflussen, dass angemessene Preise erzielt würden. Damit verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der im Rahmen der Darstellung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erfolgten Ausführungen des Senats, wonach eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, dafür Sorge zu tragen habe, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etabliert (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 29; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 30). Diese Ausführungen konkretisieren lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot, soweit der Geschädigte durch eine Fachbehörde handelt, deren Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten durch ihre häufige Befassung regelmäßig weiterreichen als die eines in einem Einzelfall Geschädigten, der gewöhnlich technisch nicht versiert und über das Marktgeschehen nicht informiert ist. Aus dem Hinweis auf die besondere individuelle Lage der Fachbehörde ist aber nicht auf deren unbegrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation zu schließen. Eine eigenständige Bedeutung bei der Ermittlung der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB kommt dieser Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zu.

Das Berufungsgericht hätte - ausgehend von seiner Annahme, es sei keine Preisvereinbarung erfolgt - der Frage der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB nachgehen und ermitteln müssen, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs in zahlreichen Einzelfällen im fraglichen Zeitraum erbracht worden sind. Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Preise der B.Preisliste die ortsübliche Vergütung abbilden. Auch der Vortrag der Klägerin, dass Ausschreibungen im Hinblick auf die Erzielung günstigerer Angebote erfolglos verlaufen seien, könnte im Streitfall dafür sprechen, dass der in Rechnung gestellte und beglichene Betrag als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist.

Die bisherigen sachverständigen Ausführungen genügen für diese Feststellung nicht. So erschließt sich beispielsweise nicht, ob die Nennung von Reinigungsunternehmen im Großraum Rhein-Neckar erschöpfend ist, ob nicht eine Erkundigung bei anderen Straßenbaulastträgern weitere Erkenntnisse über Anbieter liefern könnte und ob es nur eine einheitliche B.- Preisliste gibt. Auch fehlt es an Feststellungen, zu welchen Konditionen sich in dem in Betracht kommenden Umkreis eine tatsächliche Auftragspraxis ausgebildet hat.

3. Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien im Revisionsverfahren zu befassen.

Verkündet am: 9. Dezember 2014

Vorinstanz: AG Weinheim, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 315/11
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 64/13
Fundstellen
DAR 2015, 203
DAR 2015, 309
JZ 2015, 155
MDR 2015, 335
NJW 2015, 1298
NZV 2015, 177
NZV 2015, 4
VRS 2015, 254
VersR 2015, 503
r+s 2015, 213
zfs 2015, 325