BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen XI ZR 381/13
Erinnerung gegen den Kostenansatz bei Verletzung des Kostenrechts
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 26. Februar 2014 Kassenzeichen 7... wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 8/06, juris). Eine solche macht die Klägerin hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig ( GKG KV Nr. 1242). Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags- und vollmachtlos gehandelt. Insoweit muss sie sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96, juris).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).