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BGH - Entscheidung vom 17.06.2014

XI ZR 381/13

Normen:
GKG § 66

BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen XI ZR 381/13

DRsp Nr. 2014/10466

Erinnerung gegen den Kostenansatz bei Verletzung des Kostenrechts

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 26. Februar 2014 ­ Kassenzeichen 7... ­ wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 ­ I ZR 8/06, juris). Eine solche macht die Klägerin hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig ( GKG KV Nr. 1242). Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags- und vollmachtlos gehandelt. Insoweit muss sie sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 ­ II ZR 139/96, juris).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Normenkette:

GKG § 66 ;
Vorinstanz: OLG Karlsruhe in Freiburg, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 142/13
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 10.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 246/12