BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen VII ZR 45/12
Erhöhung des Gegenstandswerts auf Grund einer Hilfsaufrechnung
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Senats vom 6. März 2014 gibt keine Veranlassung zur Abänderung des Beschlusses.
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Gegenstandswerts gemäß § 45 Abs. 3 GKG liegen nicht vor. Der Senat hat über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden. Die Beklagte ist in der Beschwerdebegründung auf die von ihr in den Tatsacheninstanzen geltend gemachte Hilfsaufrechnung nicht zurückgekommen, so dass der Senat davon ausging, dass die Beklagte diese im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fallen gelassen hat.