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BGH - Entscheidung vom 10.04.2014

VII ZR 45/12

Normen:
GKG § 45 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen VII ZR 45/12

DRsp Nr. 2014/6877

Erhöhung des Gegenstandswerts auf Grund einer Hilfsaufrechnung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Senats vom 6. März 2014 gibt keine Veranlassung zur Abänderung des Beschlusses.

Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Gegenstandswerts gemäß § 45 Abs. 3 GKG liegen nicht vor. Der Senat hat über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden. Die Beklagte ist in der Beschwerdebegründung auf die von ihr in den Tatsacheninstanzen geltend gemachte Hilfsaufrechnung nicht zurückgekommen, so dass der Senat davon ausging, dass die Beklagte diese im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fallen gelassen hat.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 298/10
Vorinstanz: OLG Köln, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 104/11