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BGH - Entscheidung vom 24.06.2014

2 StR 33/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 2 StR 33/14

DRsp Nr. 2014/11580

Ergänzung der Urteilsformel bzgl. Anrechnung der in Belgien erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Haftstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 15. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahingehend ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Haftstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Fulda, vom 15.10.2013