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BGH - Entscheidung vom 20.02.2014

IX ZR 57/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen IX ZR 57/13

DRsp Nr. 2014/4234

Erforderlichkeit von bestimmten Beweiserhebungen durch den Regressrichter zur Aufklärung des Sachverhalts

Im Regressverfahren ist selbständig darüber zu befinden, wie der Vorprozess richtig hätte entschieden werden müssen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 66.630,47 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG ) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Regressverfahren selbständig darüber zu befinden ist, wie der Vorprozess richtig hätte entschieden werden müssen (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9; vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, NJW 2012, 674 Rn. 17; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 38 jeweils mwN). Da der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der wirklichen Kausalität gebührt, kommt es nicht darauf an, welche Tatsachen im Vorprozess mutmaßlich festgestellt worden wären, sondern welche Beweiserhebungen nach Auffassung des Regressrichters zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich sind (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223 , 227 f). Da die Beklagte im Vorprozess ohne Abschluss des Vergleichs auch vor dem Landessozialgericht noch einen Vergleichsberuf hätte benennen können, durfte das Berufungsgericht den Verweisungsberuf einer Tagespförtnerin bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 82/10
Vorinstanz: KG Berlin, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 28/10