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BGH - Entscheidung vom 21.05.2014

VI ZR 480/13

Normen:
ZP § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen VI ZR 480/13

DRsp Nr. 2014/9203

Erforderlichkeit der Begründung des Beschlusses über eine Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 15. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZP § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 15. April 2014 verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 36/07
Vorinstanz: OLG Celle, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 37/12