BGH, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen IV ZR 261/14 (vormals IV ZR 150/12)
Erfolgsaussicht einer zivilrechtlichen Revision
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.318,06 € (42 x 150,43 € gemäß §§ 3 , 9 ZPO ) festgesetzt.
Normenkette:
ZPO § 552a;Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen f ür die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 15. Juli 2014 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.