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BGH - Entscheidung vom 08.01.2014

AnwZ (Brfg) 60/13

Normen:
BRAO § 112e S. 1
BRAO § 125 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 60/13

DRsp Nr. 2014/2494

Entschuldigung einer Fristversäumnis wegen Krankheit bei Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung mit geschwärzter Diagnose; Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Der Rechtsbehelf gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 1; BRAO § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Anwaltsgerichtshof hat die auf Feststellung der Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Chefs einer Landtagsfraktion im Richterwahlausschuss des Landes sowie der Funktion als Fraktionschef mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Vorstand der nunmehr nur noch allein beklagten Rechtsanwaltskammer des Landes gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat am 20. August 2013 beim Anwaltsgerichtshof "gegen das [...] Urteil, zugestellt am 20. Juli 2013, Berufung" eingelegt. Mit am 20. September 2013 um 10.51 Uhr per Fax beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben hat der Kläger beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung wegen Urlaubs und Arbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern. Er ist am selben Tag um 13.57 Uhr per Telekopie darauf hingewiesen worden, dass dem nicht entsprochen werden könne, weil mangels Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof eine Berufung nicht statthaft und, sollte der Rechtsbehelf des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln sein, die Frist zu seiner Begründung nicht verlängerbar sei. Mit am 10. Oktober 2013 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter anderem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis zum 27. September 2013 beantragt und eine Begründung für die Zulassung der Berufung vorgetragen.

II.

Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.

Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO ). Ob die Eingabe des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1999, 641 , 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75.04, [...]; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12, [...]), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am 20. September 2013 ab. Der Kläger hat bis dahin lediglich einen Fristverlängerungsantrag eingereicht. Die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags ist aber nach § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, [...]). Folglich wäre auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig.

III.

Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags könnte dem Kläger nicht gewährt werden, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, diese Frist unverschuldet nicht eingehalten zu haben (§ 60 Abs. 1 , 2 Satz 2 VwGO ). Eine Erkrankung greift als Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumung nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene zu eigenem Handeln unfähig und auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 4 NB 35.93, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185; vom 22. Juli 2008 - 5 B 50.08, [...] Rn. 7). Das Vorbringen des Klägers genügt nicht, um eine der Fristwahrung entgegenstehende oder diese zumindest unzumutbar machende Erkrankung am 20. September 2013 als überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, NJW-RR 2004, 1500 , 1501 f.; Schmidt in Eyermann, VwGO , 13. Auflage 2010, § 60 Rn. 24) und damit als glaubhaft anzusehen. Der vorgelegten, zumal erst am 23. September 2013 und damit drei Tage nach Beginn der geltend gemachten Erkrankung erstellten ärztlichen Bescheinigung lässt sich kein Beleg für ein hinreichend schwerwiegendes Krankheitsbild entnehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 1989 - VIII ZB 4/89, [...] Rn. 6 m.w.N.). Denn der Kläger hat die durch den Arzt gestellte Diagnose geschwärzt, womit dem Senat keine Beurteilung möglich ist. Schon im Hinblick darauf kommt auch seiner eigenen Erklärung, an einer "fiebrigen Erkältung" gelitten zu haben, kein Gewicht zu (vgl. auch BayVGH, NJW 2011, 3177, 3178 m.w.N.). Einer Bewertung des Umstandes, dass der Kläger mit am 20. September 2013, also am Tag des von ihm nunmehr angegebenen Beginns seiner Erkrankung per Telekopie übermitteltem Schriftsatz vom selben Tag eine Fristverlängerung "wegen Urlaubs und Arbeitsüberlastung" beantragt hatte, und seines diesbezüglichen Vortrags im Wiedereinsetzungsantrag bedarf es demnach nicht mehr.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: AGH Brandenburg, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen