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BGH - Entscheidung vom 13.05.2014

II ZR 355/13

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen II ZR 355/13

DRsp Nr. 2014/9124

Entgangener Gewinn als Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung investierten Kapitals

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 13.736,41 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch ist der darin enthaltene Betrag von 6.511,98 € für entgangenen Gewinn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, [...]; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, [...] Rn. 1; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, [...] Rn. 2; Beschluss vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, [...] Rn. 5 ff.). Zu dem danach verbleibenden Zahlungsantrag von 12.486,41 € ist lediglich noch der Betrag für den Klageantrag zu 2 von 1.250 € hinzuzurechnen. Der mit dem Klageantrag zu 3 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zugum-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 10).

II. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Kläger auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG München I, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 1952/12
Vorinstanz: OLG München, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1466/13