BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 5 StR 471/14
DRsp Nr. 2014/18072
Entfallen der Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass die Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.06.2014
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