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BGH - Entscheidung vom 20.03.2014

V ZR 130/13

Normen:
ZPO § 320
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen V ZR 130/13

DRsp Nr. 2014/6883

Bindungswirkung tatbestandlicher Feststellungen der prozessualen Erklärungen der Parteien

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Soweit gerügt wird, das Berufungsgericht habe den auf Herausgabe gerichteten Klageantrag übergangen und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, scheitert die Nichtzulassungsbeschwerde daran, dass die Klägerinnen nicht nach §§ 320 f. ZPO vorgegangen sind. Die Regelung des § 320 ZPO ist auch auf Endentscheidungen (entsprechend) anzuwenden, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 , 977; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 1975 - KVR 2/74, BGHZ 65, 30, 35 f.; einschränkend Zöller/Vollkommer, ZPO , 30. Aufl., § 320 Rn. 2: anwendbar nur, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat). Da für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nichts anderes gilt, kann mit der Rüge nach Art. 103 Abs. 1 GG die Bindungswirkung tatbestandlicher Feststellungen, zu denen auch die prozessualen Erklärungen der Par-

teien gehören (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, MDR 2013, 671 Rn. 11), nicht ausgeräumt werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.125 €.

Normenkette:

ZPO § 320 ; ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 35/12
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 136/12