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BGH - Entscheidung vom 11.03.2014

1 StR 4/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 1 StR 4/14

DRsp Nr. 2014/7512

Bildung einer neuen Gesamtstrafe bei Verhängung von Einzelstrafen mit einem Strafbefehl

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Die gebildete Gesamtstrafe hat jedoch keinen Bestand.

Die im hiesigen Verfahren abgeurteilten Taten hat der Angeklagte vor dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 22. Februar 2011 begangen. Damit bildete dieser Strafbefehl eine Zäsur mit der Folge, dass aus der dort verhängten Einzelstrafe, den Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011 - auch die diesen Strafen zugrunde liegenden Taten beging der Angeklagte vor dem 22. Februar 2011 - und den im hiesigen Verfahren ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 - 2 StR 298/08 und vom 17. Juni 2003 - 2 StR 105/03). Die durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 20. September 2011 aus den Einzelstrafen der Strafbefehle des Amtsgerichts München vom 22. Februar 2011 und des Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011 gebildete Gesamtstrafe hätte der Auflösung bedurft.

Die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 27. September 2011 und den Urteilen des Amtsgerichts Dachau vom 28. März 2012 und vom 22. Oktober 2012 verhängten Strafen müssen demgegenüber bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe außer Betracht bleiben, weil der Angeklagte die dort zugrunde liegenden Taten erst nach dem 22. Februar 2011 begangen hat.

Der Senat sieht von einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1b StPO ab, weil das Urteil die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011 zugrunde liegenden Einzelstrafen nicht mitteilt.

Nachdem das Landgericht in seine Gesamtfreiheitsstrafe unter anderem die mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 22. Oktober 2012 verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe rechtsfehlerhaft mit einbezogen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafe wegen des ihn insoweit möglicherweise treffenden höheren Gesamtstrafübels beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 1 StR 725/97; s. a. Beschlüsse vom 25. November 2009 - 2 StR 465/09; vom 30. Januar 2008 - 2 StR 617/07).

Vorinstanz: LG München II, vom 05.07.2013