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BGH - Entscheidung vom 06.03.2014

3 StR 44/14

Normen:
StPO § 358 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR

BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 3 StR 44/14

DRsp Nr. 2014/6274

Bezug des Verschlechterungsverbots in der Revision auf die Gesamtstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 2013 wird verworfen; jedoch wird als Einzelstrafe in den Fällen 29 und 30 der Anklage jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 358 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 27 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Jedoch war die in den Fällen 29 und 30 der Anklage (Taten vom 8. Juli und vom 8. November 2012) unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen vom Senat nachzuholen.

Das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO steht dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 2 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 181 ; vom 29. August 1986 - 3 StR 279/86 und vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2) nicht entgegen. Das sich aus § 358 Abs. 2 StPO ergebende Verbot der Schlechterstellung bezieht sich zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen auf die Gesamtstrafe und die Strafen, aus denen sie gebildet ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies - wie hier teilweise - unterblieben, so liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 StPO verboten sein könnte (BGH, Urteil vom 22. September 1953 - 1 StR 726/52, BGHSt 4, 345, 346 f.).

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB entnommene Einzelstrafen festgesetzt und - insoweit hinter dem höhere Freiheitsstrafen fordernden Antrag des Generalbundesanwalts zurückbleibend - jeweils die Mindeststrafe verhängt. Anhand der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts schließt der Senat aus, dass die Strafkammer, die in den 25 anderen Fällen jeweils einen besonders schweren Fall des Diebstahls angenommen hat, trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB in diesen beiden Fällen von der Anwendung dieses Strafrahmens abgesehen hätte.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 06.11.2013
Fundstellen
NStZ-RR