BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 5 StR 451/14
Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers zur Tatbegehung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte - wie erforderlich - die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232 Rn. 12 mwN), liegt angesichts der festgestellten Tatumstände auf der Hand (Übergabe der Glühbirne als Vorwand, um in die Wohnung des Opfers eingelassen zu werden; Verbergen des mitgebrachten Messers im Anorak; belangloses Gespräch mit dem Opfer, das dieses in Ahnungslosigkeit halten sollte; scheinbares Abwenden zum Gehen, um das Messer unbemerkt zu ziehen, UA S. 32).