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BGH - Entscheidung vom 12.08.2014

2 StR 495/13

Normen:
StPO § 404 Abs. 5 S. 1-2
ZPO § 119 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 2 StR 495/13

DRsp Nr. 2014/13425

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Nebenkläger und Adhäsionskläger

Tenor

Der Adhäsionsklägerin S. D. wird für das Adhäsionsverfahren im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus O. bewilligt.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 5 S. 1-2; ZPO § 119 Abs. 1 ;

Gründe

Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.

Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht zu klären, da der Angeklagte als Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO ist der

Neben- und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt W. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz auch durch einen Verteidiger vertreten wird.

Fischer Schmitt Krehl

Eschelbach Zeng