Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 20.11.2014

IX ZR 52/14

Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen IX ZR 52/14

DRsp Nr. 2015/669

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes bzgl. Kostenaufbringung mangels Vermögensmasse

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der vom Beklagten erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Zwar ist nicht genügend Masse vorhanden, um aus ihr die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vollständig begleichen zu können (Massebestand: 28.488,12 €; Masseverbindlichkeiten: etwa 25.000,00 €; verbleibende Masse: 3.488,12 €; in der Revisionsinstanz für den Beschwerdegegner anfallende Anwaltskosten: 3.926,29 €). Jedoch ist es einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzumuten, unter Berücksichtigung der freien Masse die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN). Nicht zuzumuten ist ein Kostenvorschuss allerdings den Arbeitnehmern und den Trägern der Sozialversicherung (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40 , 41; vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372 , 378), wohl aber dem Finanzamt (BGH, Beschluss vom 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450 ).

Hieran gemessen ist dem Gläubiger der Forderungen Nr. 6, 11 (Finanzamt G. ), dessen Forderungen in Höhe von insgesamt 93.652,79 € festgestellt sind, die Aufbringung der dem Kläger als Beschwerdegegner in der Revisionsinstanz entstehenden Anwaltskosten zumutbar. Bei - nach Angabe des Klägers - festgestellten Forderungen von insgesamt 131.684,49 € kann er im Falle eines Erfolgs der auf Zahlung von 27.481,33 € gerichteten Klage auch unter Berücksichtigung eines Abschlags wegen des Vollstreckungsrisikos in Höhe von geltend gemachten 25 v.H. (= 20.611,00 €) mit einer Quotenerhöhung von 15,652 v.H. (= 14.658,35 €) rechnen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass von den anfallenden Rechtsanwaltskosten etwa drei Viertel aus der Masse beglichen werden können und der Gläubiger nur für etwa 1.000 € aufkommen muss; damit erhält er das Vierzehnfache der aufzubringenden Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 3). Selbst wenn sich die Insolvenzquote aufgrund der Berücksichtigung weiterer Verfahrenskosten nur um 13,13 v.H. (=12.296,61 €) erhöhte, wie vom Kläger ohne Aufschlüsselung behauptet wird, erhielte der Gläubiger noch das Zwölffache der aufzubringenden Kosten.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 656/11
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 55/13